
Die Brandkatastrophe in der Bar Le Constellation in Crans-Montana am 1. Januar 2026 forderte rund 40 Tote und über 100 Verletzte. Das Feuer brach in einem Untergeschossraum aus, der als Nachtclub genutzt wurde und eine hohe Personenbelegung aufwies. Der einzige Fluchtweg führte über eine enge Treppe nach oben, ohne separaten Notausgang. Dies führte zu einer Massenpanik und blockierten Evakuierungen. Die Schweizer Aufsichtsbehörden, insbesondere die kantonale Feuerpolizei, versagten grundlegend, indem sie den Betrieb trotz evidenter Verstöße gegen die VKF-Brandschutzvorschriften genehmigten und nicht unterbanden.
Gemäß der VKF-Brandschutznorm und der Brandschutzrichtlinie 16-15 zu Flucht- und Rettungswegen müssen öffentliche Gebäude mit Räumen hoher Personenbelegung mindestens zwei unabhängige Fluchtwege vorweisen, die direkt ins Freie oder in einen sicheren Bereich führen. Für Untergeschosse, wie hier vorhanden, gelten verschärfte Anforderungen: Die Gesamtlänge der Fluchtwege darf 35 Meter nicht überschreiten, und bei einer Belegung über 100 Personen sind mehrere Treppenanlagen vorgeschrieben, um eine simultane Evakuierung zu ermöglichen. Die Richtlinie fordert explizit, dass vertikale Fluchtwege nicht geschossweise versetzt sein dürfen und eine Mindestbreite von 120 Zentimetern einhalten müssen, um einen ungehinderten Abfluss zu gewährleisten. In diesem Fall existierte lediglich eine einzige Treppe, die zudem als eng beschrieben wurde und damit unter der geforderten Breite lag, was einen direkten Verstoß darstellt.

Weiterhin schreibt die Brandschutzrichtlinie 16-15 vor, dass Ausgänge in Fluchtwegen eine Mindestlichtbreite von 90 Zentimetern haben und in Fluchtrichtung öffnen müssen. Bei Bauten mit großer Personenbelegung, wie Bars oder Clubs, ist die Anzahl der Ausgänge proportional zur Belegung zu dimensionieren: Bis 100 Personen sind zwei Ausgänge à 90 Zentimeter erforderlich, bei höherer Belegung drei oder mehr. Die Abwesenheit eines separaten Notausgangs verstößt gegen diese Regelung, da der einzige Weg über die Treppe nicht als redundanter Fluchtweg zählt. Die Aufsicht hätte bei regelmäßigen Kontrollen – wie in der VKF-Brandschutznorm Artikel 3 gefordert – diese Mängel erkennen und den Betrieb einstellen müssen, da die Richtlinie die Freihaltung und Ausführung von Fluchtwegen als zwingend vorschreibt.
Zusätzlich verletzte die Bausubstanz die Anforderungen der Brandschutzrichtlinie 14-15 zur Verwendung von Baustoffen: Wand- und Deckenverkleidungen in Fluchtwegen müssen nicht brennbar sein, um eine schnelle Ausbreitung zu verhindern. Die Verwendung brennbarer Materialien, wie hier an der Decke, die das Feuer beschleunigten, widerspricht dieser Vorschrift. Die Richtlinie 16-15 verlangt zudem Rauch- und Wärmeabzugsanlagen in Treppenhäusern bei Gebäuden mit mehreren Geschossen, was hier fehlte und die Evakuierung weiter erschwert hätte.
Das Totalversagen der Aufsicht manifestiert sich darin, dass trotz dieser klaren gesetzlichen Vorgaben das Lokal betrieben werden konnte. Die VKF-Brandschutzvorschriften sehen vor, dass Behörden den Brandschutzplan prüfen und bei Nichteinhaltung den Bau oder Betrieb stoppen müssen. Hier wurde dies unterlassen, was die Katastrophe ermöglichte und eine systemische Lücke in der Umsetzung kantonaler Brandschutzaufsicht aufzeigt.

