Der bis 2090 genehmigte Gipsabbau zerstört den Biodiversitäts-Hotspot im Südharz unwiederbringlich. Damit geht auch die weltweit einmalige Gipskarstlandschaft in Niedersachsen verloren. Im Pugnalom.io Exklusivinterview stellte sich LBEG-Sprecher Eike Bruns den Fragen unserer Chefredakteurin Marita Vollborn.
Pugnalom.io: Im Fall der Steinbrüche nahe Ührde und Förste, südlich von Osterode am Harz, wurden Rahmenbetriebspläne genehmigt, die den Konzernen eine Ausbeutung teils bis zum Jahr 2090 garantieren. Das LBEG hat in diesem Zusammenhang auf die Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) und die sogenannten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) verwiesen. Wie erklären Sie rein naturwissenschaftlich, dass ein über Jahrmillionen gewachsenes, dreidimensionales Gipskarstsystem mit seinen unterirdischen Höhlenstrukturen, seinen Dolinen und Bachschwinden durch oberflächliche Pflegemaßnahmen oder künstliche Ersatzhabitate adäquat kompensiert werden kann?
Bruns: Zunächst ist festzustellen, dass das LBEG im Bereich Ührde und Förste keinen Gipsabbau genehmigt. Im Bereich Osterode ist das LBEG für das Unternehmen VG Orth (früher Harzer Gipswerke Schimpf und Hilliges Gipswerke) zuständig, alle weiteren Steinbrüche wurden von der Gewerbeaufsicht genehmigt.
Gipslagerstätten können in Deutschland gesetzlich geschützt werden, aber nicht allein deshalb, weil sie Gips enthalten oder Karstsysteme ausgebildet haben. Für einen besonderen Schutz von Gipslagerstätten ist es erforderlich, dass die zuständige Naturschutzbehörde die betreffende Gipslagerstätte durch Verordnung als Naturdenkmal, als Landschaftsschutzgebiet oder als Naturschutzgebiet festgesetzt hat.
Dass der Verlust einer Gipslagerstätte nicht gleichwertig kompensiert werden kann, versteht sich von selbst. Soweit aber die Gipslagerstätte nicht gesetzlich geschützt ist, ist ihr Abbau nicht kompensationspflichtig. Durch den Abbau wird die Rohstofffunktion des Bodens sinnvoll genutzt.
Kompensationspflichtig sind jedoch die mit einem Abbau verbundenen Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild. Hierfür gibt es naturschutzrechtliche Regelungen und Standards, die bei allen Genehmigungsverfahren Anwendung finden. Im Grunde geht es um die ökologische Bewertung der zerstörten bzw. beeinträchtigten Lebensräume (Biotoptypen) und die Maßnahmen zum Ausgleich und dem Ersatz. Die Genehmigungsbehörde entscheidet darüber nicht allein, sondern unter Beteiligung der Naturschutzbehörden und – soweit vorgegeben – unter Beteiligung der Naturschutzverbände.
Pugnalom.io: Kritiker und Fachpublikationen weisen seit Jahrzehnten darauf hin, dass behördlich verordnete Pflegemaßnahmen die Totalzerstörung des geologischen Untergrunds lediglich kaschieren, den realen Verlust des Systems – inklusive sämtlicher davon abhängigen Lebensgemeinschaften – jedoch nicht heilen können. Nach § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist das LBEG zur umfassenden Sachaufklärung nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik verpflichtet.
Warum deklariert Ihre Behörde in den Planfeststellungsbeschlüssen weiterhin sogenannte Ersatzmaßnahmen als adäquaten Naturschutz, obwohl feststeht, dass ein gesprengtes Karstsystem nicht reproduzierbar ist?
Bruns: Hierzu verweise ich auf die Antwort auf Frage 1.
Nur der Vollständigkeit halber möchte ich erwähnen, dass § 24 VwVfG keine Generalklausel im Sinne von „Stand von Wissenschaft und Technik“ enthält. Im § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG heißt es: „Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.“
Pugnalom.io: Das LBEG rechtfertigt den anhaltenden Raubbau mit dem „Gipsfrieden“ aus dem Jahr 2002, der vom damaligen BUND-Westharz-Vorsitzenden Dr. Friedhart Knolle unterschrieben wurde. Sowohl Knolle als auch die vormalige NABU-Osterode-Vorsitzende Ursula Glock-Menger hatten im Jahr 2015 der drastischen Ausweitung des Abbaus bis ins Jahr 2090 zugestimmt. Im Gegenzug wurden dem NABU „Naturerbe“ vergleichsweise geringwertige Schafweideflächen zuerkannt. Warum nutzt das LBEG die heute als eklatant falsch geltende Entscheidung dieser Verbandsvertreter als juristisches Schutzschild, um eine dauerhafte, über Generationen währende Naturzerstörung zu legitimieren?
Bruns: Der Begriff „Gipsfrieden“ bezeichnet eine politische Vereinbarung in Niedersachsen zum Streit um den Gipsabbau im Südharz. Vereinbart wurde, den Abbau stärker auf bereits genehmigte oder bestehende Abbauflächen zu konzentrieren und besonders wertvolle Natur- und Karstgebiete vor neuen Abbauvorhaben zu bewahren. Zugleich sollte der heimischen Gipsindustrie Planungssicherheit erhalten bleiben, unter anderem durch Ersatz für den auslaufenden Abbau.
Geschlossen wurde die Vereinbarung 2021 zwischen der niedersächsischen Landesregierung und der Gipsindustrie, insbesondere dem Industrieverband Bundesverband der Gipsindustrie (BV Gips)
„Gipsfrieden“ ist wie gesagt eine politische Bezeichnung, kein eigener gesetzlicher Schutzstatus, der in einem Genehmigungsverfahren zu beachten wäre. Die konkreten Folgen für ein Genehmigungsverfahren hängen von späteren Raumordnungs- und Schutzgebietsentscheidungen ab.
Pugnalom.io: Das Bundesbergesetz (BBergG) priorisiert in §1 die Rohstoffsicherung. Demgegenüber verlangt das europäische Recht über Art. 6 Abs. 2 und 3 der FFH-Richtlinie ein striktes Verschlechterungsverbot für geschützte Lebensräume. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im „Sweetman“-Urteil (C-258/11) klargestellt, dass der dauerhafte Verlust von Teilen eines geschützten Lebensraums eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt und nicht durch „Ausgleichsmaßnahmen“ schöngerechnet werden darf. Warum stellt das LBEG bei der Prüfung der Betriebspläne das veraltete Bergrecht weiterhin systematisch über dieses höherrangige europäische Naturschutzrecht?
Bruns: Genehmigungsbehörden sind bei allen Entscheidungen an das Recht gebunden, jeder Verwaltungsakt ist rechtlich überprüfbar, letztlich durch die Gerichte. Das gilt auch für die von Ihnen angeführte FFH-Richtlinie der EU (92/43/EWG), die im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes in nationales Recht überführt wurde, das von den Genehmigungsbehörden zu beachten ist.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass das Umwelt-, Boden-, Naturschutz-, Immissionsschutz-, Wasserrecht etc. auch bei Genehmigungsverfahren nach Bergrecht zu beachten ist.
Das Bundesberggesetz wird regelmäßig angepasst bzw. geändert, zuletzt am 13.10.2026 (Bundesgesetzblatt I, Nr. 304). Insofern handelt es sich beim Bundesberggesetz nicht um ein veraltetes Recht.

Pugnalom.io: § 48 Abs. 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) räumt der Behörde explizit das Recht ein, bestehende Betriebspläne nachträglich einzuschränken oder zu untersagen, wenn überwiegende öffentliche Interessen – wie der verfassungsrechtlich verankerte Naturschutz nach Art. 20 a Grundgesetz – dies erfordern. Warum weigert sich das LBEG konsequent, von diesem Instrument Gebrauch zu machen und die bis 2090 laufenden Freibriefe der Konzerne an die verschärfte europäische Rechtslage anzupassen?
Bruns: Gem. § 48 Abs. 2 BBergG „kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen“.
„Überwiegende“ öffentliche Interessen bedeutet, dass im Rahmen einer Abwägung die für ein Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen den gegen ein Vorhaben sprechenden Interessen gegenübergestellt werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, in wie weit den öffentlichen Interessen durch das Vorhaben bereits Rechnung getragen wird.
Art. 20a GG kann im Rahmen einer derartigen Abwägung nicht angeführt werden, denn er lautet wie folgt: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“
Folglich muss der Staat das Staatsziel des Art. 20a GG durch Gesetze umsetzen. Die vollziehende Gewalt (hier: die Genehmigungsbehörden) und die Rechtsprechung (hier: die Gerichte) setzen das Staatsziel um, indem sie die aufgrund des Art. 20a GG erlassenen Gesetzesvorschriften beachten.
Ein gutes Beispiel ist hier das Klimaschutzgesetz.

Pugnalom.io: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat im August 2026 den geplanten Gipsabbau bei Dassel gestoppt, weil versucht wurde, das Bergrecht für rechtswidrige Enteignungen zugunsten privater Konzerne zu missbrauchen. Das Gericht stellte klar, dass die Gewinninteressen der Gipsindustrie nicht einfach als „Gemeinwohl“ deklariert werden dürfen. Inwiefern hat dieses Urteil zu einem Umdenken innerhalb des LBEG geführt, wenn es um die unkritische Übernahme von Bedarfsprognosen der Gipslobby geht?
Bruns: Tatsächlich stellt sich das Urteil des OVG und die dazugehörige Begründung anders dar. Die Bergbehörden sind für die Gewinnung von Gips nur dann zuständig, wenn er untertägig gewonnen wird (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 2 BBergG). Bei dem Vorhaben in Lüthorst-Portenhagen handelt es sich um einen kombinierten Abbau (Untertage und Übertage), so dass durch den betrieblichen Zusammenhang die Zuständigkeit des LBEG gegeben war. Das OVG hat erkannt, dass die Grundabtretung (bergrechtliches Enteignungsverfahren) nur für die im Bundesberggesetz namentlich benannten Bodenschätze zulässig ist, d.h. für den Bereich des untertägig zu gewinnenden Gipses und nicht für den Bereich des obertägig zu gewinnenden Gipses (Gipstagebau). Dies war im Planfeststellungsbeschluss zum Rahmenbetriebsplan des LBEG anders dargestellt worden.
In seinem Urteil 7 KS 40/22 vom 18. August 2026 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Revision zugelassen, d.h., das Oberverwaltungsgericht ist damit einverstanden, wenn das LBEG beim Bundesverwaltungsgericht die Überprüfung des Urteils beantragt und diesen Antrag entsprechend begründet.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes betrifft also nicht die Zulässigkeit von Gipsabbauen, sondern lediglich die Frage, ob Grundeigentümer für Gipsabbaue enteignet werden können, wenn deren Grundstücke lediglich aufgrund einer Zusammenlegung von Tagebau und Tiefbau in den Geltungsbereich des Bundesberggesetzes geraten.
Pugnalom.io: Unternehmen wie Knauf und CASEA betreiben im Südharz Sponsoring für Schulen, Vereine und Dorffeste und werben auf Bussen des öffentlichen Nahverkehrs mit dem Slogan „Gips – Chance für den Südharz“. Wie stellt das LBEG als unabhängige staatliche Kontrollbehörde sicher, dass die zuständigen Sacharbeiter bei der Genehmigung von Erweiterungsflächen und der Abwägung von Umweltbelangen völlig unbeeinflusst von diesem wirtschaftlichen und kommunalpolitischen Druck der Gipslobby sind?
Bruns: Die geschilderten Aktivitäten richten sich nicht an die Mitarbeiter des LBEG im Speziellen, sondern an die Öffentlichkeit im Allgemeinen. Das LBEG kann und wird seine Mitarbeiter nicht vom gesellschaftlichen Leben oder dem Konsum von Massenmedien ausschließen.
Für die Landesverwaltung gibt es im Übrigen klare Regelungen für die Korruptionsvorsorge und Korruptionsbekämpfung. Diese gelten selbstverständlich auch für das LBEG.
Die Fragen stellte Marita Vollborn

