
Der weltweit einzigartige Gipskarst und Biodiversitäts-Hotspot wird durch den fortschreitenden Gipsabbau nach Ansicht von Kritikern unwiederbringlich zerstört. Die zuständige Genehmigungsbehörde, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Hannover, sieht sich dagegen verwaltungstechnisch im Recht und verweist auf geltende Paragraphen. Ein exklusives Interview mit dem LBEG-Pressesprecher Eike Bruns erscheint am Freitag auf dem Wissenschaftsportal pugnalom.io. Darin konfrontiert Autorin Marita Vollborn die Behörde mit Fragen zu jahrzehntelangen Abbaufreigaben bis 2090, zu Kompensationsmaßnahmen für ein gesprengtes Karstsystem, zum sogenannten „Gipsfrieden“ und zur Vereinbarkeit von Bergrecht mit europäischem Naturschutzrecht.
Das LBEG betont in seinen Antworten, der Abbau von Rohstofflagerstätten nehme ohne Zweifel Einfluss auf den Naturraum. In den Genehmigungsverfahren seien Umwelt-, Wasser-, Boden- und Naturschutzrecht zu beachten; die rechtmäßige Durchführung könne von Verwaltungsgerichten überprüft werden. Die Behörde verweist auf Umweltverträglichkeitsprüfungen und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen. Eine nicht gesetzlich geschützte Gipslagerstätte sei nicht kompensationspflichtig; kompensationspflichtig seien jedoch die mit dem Abbau verbundenen Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild. Der Begriff „Gipsfrieden“ sei eine politische Bezeichnung, kein eigener gesetzlicher Schutzstatus. Das Bundesberggesetz sei kein veraltetes Recht, sondern werde regelmäßig angepasst, zuletzt am 13. Oktober 2026. § 48 Abs. 2 BBergG ermögliche Einschränkungen nur bei überwiegenden öffentlichen Interessen im Rahmen einer Abwägung. Zu Sponsoring und Werbung der Gipsindustrie erklärte Bruns, diese richteten sich an die Öffentlichkeit, nicht an LBEG-Mitarbeiter; für die Landesverwaltung gälten klare Regeln zur Korruptionsvorsorge.
Die Fragen von Vollborn betreffen unter anderem, wie ein über Jahrmillionen gewachsenes dreidimensionales Gipskarstsystem mit unterirdischen Höhlen, Dolinen und Bachschwinden durch oberflächliche Pflegemaßnahmen oder künstliche Ersatzhabitate adäquat kompensiert werden soll. Sie verweist auf das „Sweetman“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs, wonach der dauerhafte Verlust von Teilen eines geschützten Lebensraums nicht durch Ausgleichsmaßnahmen „schöngerechnet“ werden dürfe, sowie auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg von August 2026 zum Gipsabbau bei Dassel. Das vollständige Interview lesen Sie am Freitag auf pugnalom.io.


